Auch wenn die Thematik nach Jahren des Hochkochens aus den Medien weitgehend verschwunden ist, so ist die Zahl der urheberrechtlichen Abmahnungen wegen Filesharings (Downloads von Musiktiteln, Filmen, Hörbüchern, Software aus dem Internet) keineswegs gesunken. Insbesondere auf Grund einer Vielzahl aktueller Gerichtsentscheidungen hat das Thema an Brisanz sogar dazugewonnen.
Noch immer können wir hier – nunmehr seit dem Jahre 2006 – eine Quote von 99% erfolgreicher Forderungsabwehr nachweisen, und zwar vollständiger Forderungsabwehr, nicht bloß teilweiser Abwehr, wie man sie erreicht, wenn sogenannte „modifizierte Unterlassungserklärungen“ abgegeben werden, die in den hiesigen Fällen oftmals schlicht ein völlig falsches Instrument sind. Der Anwalt, der, anstatt dezidiert und mit einigem Aufwand seitenweise auf die einzelnen Punkte einer Abmahnung einzugehen, dem Mandanten einfach nur rät, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, erweist diesem im allgemeinen einen „Bärendienst“, weil das kostenmäßig unter Berücksichtigung des Anwaltshonorars gegenüber den Ursprungsforderungen der Abmahnerseite kaum erwähnenswert ins Gewicht fällt.
Bei uns ist die vollständige und bedingungslose Forderungsabwehr das Ziel, welches von wenigen besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen auch regelmäßig erreicht wird.