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Hoffnung für Eltern - BGH schränkt Haftung bei Filesharing durch minderjährige Kinder ein

Leidgeprüften Eltern beschert der Bundesgerichtshof in diesen Tagen ein wenig Hoffnung, wenn ihnen Abmahnungen wegen unerlaubter Uploads oder Downloads urheberrechtlich geschützter Werke durch ihre Kinder ins Haus flattern.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15.11.2012 (BGH I ZR 74/12) entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.

Für die als Inaber der Internetanschlüsse abgemahnten Eltern hört sich diese Entscheidung zunächst erst einmal nach einer Erleichterung an, doch Vorsicht: Der Bundesgerichtshof legt strengste Maßstäbe für den Wegfall der Haftung an. Mit formelhaften Erklärungen, man habe über die Verbote von Urheberechtsverletzungen aufgeklärt und das Filesharing i.ü. auch verboten, wird man nicht erfolgreich sein. Vielmehr wird man dem zuständigen Gericht haarklein auseinandersetzen müssen, inwiefern und inwieweit man seine Sprößlinge aufgeklärt hat.

Es wird des Weiteren einen Unterschied machen, wie alt die eigenen Kinder sind. Bei einem 9-jährigen Kind wird man andere Maßstäbe anlegen müssen als bei einem 17-jährigen Jugendlichen.

Wenn der BGH ausführt, dass Eltern "grundsätzlich" nicht haften, so klingt das für den Normalbürger wie ein Haftungsausschluss. "Grundsätzlich" bedeutet unter Juristen jedoch nicht "immer", sondern "im Grundsatz, aber mit Ausnahmen". Was die Ausnahmen sind, wird in dem Urteil nicht klargestellt, so dass es letztlich wieder den Gerichten überlassen bleibt, hier Fallgruppen herauszuarbeiten.

Im übrigen ist die Haftung des Kindes damit nicht beseitigt und noch offen, wie sich der Bundesgerichtshof in diesen Zusammenhängen zukünftig hinsichtlich der Haftung der Eltern als Aufsichtspflichtigen gem. §832 BGB positionieren wird.

Wie hoch die Anforderungen des BGHs wirklich sind und welche Differenzierungen hier noch vorzunehmen sind, wird die Zukunft weisen. Bei der Herausarbeitung des hierbei erforderlichen Sachvortrags helfen wir Ihnen gern.

Man wird sich bei alledem fragen, ob man den Verstoß durch die minderjährigen Kinder einräumt oder versucht, mit formaljuristischen Argumenten gegen die Abmahner zu Felde zu ziehen.

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