Schon bald beginnt für viele die Urlaubszeit. Doch was, wenn sich der geplante Traumurlaub zu einem Alptraum entwickelt? Dann ist es wichtig, dass die sog. Reismängel (wie bspw. ein dreckiges Hotelzimmer, kaltes oder ungenießbares Essen, abgenutzte oder kaputte Einrichtungs-und Wohngegenstände…) juristisch korrekt gerügt werden. Nur so können später etwaige Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden.
Zunächst müssen Sie die festgestellten Mängel dem örtlich zuständigen Reiseleiter mitteilen. Ein Beanstanden an der Rezeption, dem Zimmerservice oder bei einem Kellner ist hingegen wirkungslos. Sofern am Urlaubsort keine Reisleitung zugegen ist, so nehmen Sie telefonisch Kontakt zum Reiseveranstalter auf. Aber Vorsicht: mit Reiseveranstalter ist nicht das Reisebüro selbst gemeint.
Wichtig ist zudem, dass die Mängel sehr detailliert protokolliert werden. Hat der Reiseleiter kein dafür vorgefertigtes Formular dabei, so müssen Sie selbst ein Mängelprotokoll führen. Die Geltendmachung der Ansprüche ist erst ab dem Tag der Mängelanzeige möglich, sodass eine detaillierte Mängelauflistung nebst detaillierter Auflistung des Zeitpunkts der Beanstandung notwendig ist. Sichern Sie zudem Beweise, d.h. machen Sie Fotos, notieren sich die Namen der Mitreisenden usw.
Nach Rückkehr aus Ihrem Urlaub haben Sie dann genau 1 Monat Zeit, Ihre Ansprüche bei dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Aus dem Schreiben muss unmissverständlich hervorgehen, dass Sie den Reisepreis anteilig erstattet haben möchten. Die Höhe der Erstattung hängt von Dauer, Anzahl und Gewicht der Mängel ab. Diese Monatsfrist nach Reiseende ist eine Ausschlussfrist, d.h. nach dessen Ablauf ist eine Geltendmachung Ihres Rechts aufgrund von Reismängeln nicht mehr möglich.
Sollte sich Ihr Urlaub nicht so schön gestalten, wie ursprünglich geplant und stellen Sie in Ihrem Urlaub Reisemängel fest, so wenden Sie sich damit an uns. Wir helfen Ihnen gerne Ihre Rechte diesbezüglich durchzusetzen.