Ehrenamtlich engagierte Rentner, die eine Aufwandsentschädigung für ihr ausgeübtes Ehrenamt erhalten, müssen dieses „Einkommen“ nicht als Hinzuverdienst bei der Rentenversicherung angeben. Grundsätzlich gelten für alle, die vor der Regelaltersgrenze eine Rente beziehen, entsprechende Hinzuverdienstgrenzen. Die Rente wird bei Hinzuverdiensten ggf. gekürzt oder fällt sogar komplett weg. Für Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtliche Arbeit galt aber auch schon bisher eine Sonderregelung. Diese wurde nunmehr bis zum 30.09.2020 verlängert.
Das heißt: Wer sich ehrenamtlich engagiert und dafür eine Aufwandsentschädigung bezieht braucht nicht zu befürchten, dass seine Rente gekürzt wird. Das gilt ausnahmslos für alle Ehrenämter. Allerdings darf durch diese Entschädigung kein Verdienstausfall ausgeglichen werden.
Betroffene sollten sich aber durchaus beraten lassen. Wenden Sie sich daher gerne an uns !
Das heißt: Wer sich ehrenamtlich engagiert und dafür eine Aufwandsentschädigung bezieht braucht nicht zu befürchten, dass seine Rente gekürzt wird. Das gilt ausnahmslos für alle Ehrenämter. Allerdings darf durch diese Entschädigung kein Verdienstausfall ausgeglichen werden.
Betroffene sollten sich aber durchaus beraten lassen. Wenden Sie sich daher gerne an uns !