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Bund und Länder wollen die meisten Corona-Einschränkungen stufenweise bis zum 20.03.2022 beenden und haben entsprechenden Beschlussentwurf vorgelegt.

In einer 1. Stufe sollen private Zusammenkünfte für Geimpfte & Genesene mit max. 20 Personen erlaubt sein (Kinder bis 14 Jahre sind ausgeschlossen). Bisher sind Treffen mit höchstens 10 Personen zulässig. Nicht Geimpfte sind davon allerdings weiterhin ausgeschlossen, sodass für sie weiterhin gilt, dass Treffen lediglich mit Personen des eigenen Haushalts plus höchstens 2 Personen eines weiteren Haushaltes erlaubt sind. Zudem sollen 2G-Beschränkungen im Einzelhandel wegfallen, allerdings soll die Maskenpflicht bestehen bleiben.

Ab dem 04.03.2022 soll als 2. Stufe sodann in der Gastronomie wieder die 3G-Regel gelten (geimpft, genesen, getestet). Diskotheken/Clubs sollen für Genesene u. Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Booster-Impfung (2G+) geöffnet werden. Bei Großveranstaltungen in Innenräumen dürfen unter Beachtung der 2G-Regel wieder Besucher bis zu einer Kapazität von 40 % zugelassen werden (jedoch max. 4.000). Für Veranstaltungen draußen gilt die Kapazitätsgrenze von 60% (max. 25.000). Die Maskenpflicht bleibt aber auch hier bestehen.

Ab dem 20.03.2022 sollen als 3. Stufe sodann alle sogenannten tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen. Daneben sollen die Länder aber auch über den 19. März 2022 hinaus sogenannte niedrigschwellige Basisschutzmaßnahmen anordnen können, für die der Bundestag nun die rechtliche Grundlage schaffen soll. Eine Entscheidung über die Beschlussvorlage soll am Mittwoch, den 16.02.2022, getroffen werden.

  • Die Renten steigen zur Mitte des Jahres 2022 deutlich um ca. 4-6 %. Die genauen Anpassungssätze stehen jedoch derzeit noch nicht fest.
  • Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern noch bis zum 31.03.2022 einen Corona-Bonus in Höhe von 1.500 € pro Person auszahlen.
  • Die sog. "Düsseldorfer Tabelle" wurde zum 01.01.2022 angepasst, sodass der Kindes-Unterhalt für getrennt lebende Eltern steigt.
  • Für Kaufverträge, die ab Januar geschlossen werden, gilt eine neue Beweislastregel gem. §477 BGB. Bisher wurde bei Fehlern/Defekten/Mängeln innerhalb von 6 Monaten nach Kauf angenommen, dass diese schon beim Kauf vorlagen. Diese Frist wird nun auf 12 Monate verlängert.
  • Autofahrer müssen bald mind. 2 medizinische Masken im Fahrzeug (Verbandskasten) dabei haben. Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser neuen Regel ist noch nicht bekannt.
  • Die Innovationsprämie für Elektrofahrzeuge wird bis Ende des Jahres 2022 verlängert. Der Zuschuss beträgt beim Kauf bis zu 9.000 €.
  • Beschäftigte im Gesundheitswesen, z.B. Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen, Rettungsdiensten, Geburtshäusern o.Ä., müssen ab dem 15.03.2022 (befristet) bis zum Jahresende nachweisen, dass sie vollständig gegen das Coronavirus geimpft sind. Ein Genesenennachweis/ärztliches Attest, sofern jemand nicht geimpft werden kann, wird ebenfalls akzeptiert.

Auch das neue Jahr bringt etliche rechtliche Veränderungen mit sich. Hier ein kurzer Überblick:

Ab dem 01.01.2022 steigt der CO2-Preis stufenweise. Diese Kosten geben die Unternehmen grds. an die Verbraucher/-innen weiter, so dass Erdgas/Benzin teurer werden.

Zum 01.01.2022 steigt zudem der Mindestlohn von bisher 9,60 € auf 9,82 €.  Zum 01.07.2022 soll er sodann nochmals auf 10,45 € angehoben werden.

Der Hartz-IV-Regelsatz für alleinstehende Erwachsene wird um 3 €, mithin auf 449 € pro Monat angehoben.

Der Bundestag verbietet zum 01.01.2022 zudem, durch Änderung des Tierschutzgesetzes, das Töten von Hühnerküken.

Eine erweiterte Pfandpflicht für Plastikflaschen/Getränkedosen tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Sodann werden alle Getränkedosen und Einwegflaschen aus Kunststoff mit 25 Cent Pfand ausgewiesen. Restbestände ohne Pfand darf der Handel noch bis zum 01.06.2022 verkaufen.

Auch ab dem 01.01.2022 dürfen in Supermärkten keine Plastiktüten mehr angeboten werden. Das Verbot gilt mit Ausnahme von besonders stabile Mehrweg-Tüten sowie die dünnen Plastikbeutel aus der Obst-/Gemüseabteilung.

Die pandemiebedingte Sonderregelung für Kinderkrankengeld wird nochmals verlängert. Das Kinderkrankengeld kann auch im neuen Jahr (je versichertem Kind) grds. für 30 statt zuvor für 10 Tage (bei Alleinerziehenden mithin 60 statt 20 Tage) in Anspruch genommen werden.

Der gelbe Zettel als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verschwindet. Ab dem 01.07.2022 geht die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Ärzten/Kassen direkt an die Arbeitgeber.

Wer in den Jahren 1953 bis 1958 geboren und Inhaber eines Führerscheins ist, welcher bis einschließlich zum 31.12.1998 ausgestellt wurde, muss diesen bis spätestens zum 19.01.2022 umtauschen.

Ab dem 01.01.2022 steigen die Kosten für Standard-, Kompakt-, Groß- und Maxibriefe um jeweils 5 Cent. Der Versand einer Postkarte kostet nun 70, statt zuvor 60, Cent.

Ab dem 01.03.2022 ändert sich die Kündigungsfrist bei Laufzeiterträgen. Bisher war eine Frist von 3 Monaten üblich. Bei verpassen dieser Frist verlängerten sich die meisten Verträge automatisch für ein ganzes Jahr. Nun gilt, Verträge dürfen nur noch eine Kündigungsfrist von 1 Monat haben. Ist die Frist verpasst, verlängern sich die Verträge nur noch um 1 Monat, müssen dann aber ebenso gekündigt werden.

Raucher müssen pro Packung mit 20 Zigaretten ab Januar ca. 10 Cent mehr Tabaksteuer zahlen.

 

2G Regel auch in NRW?

Die seit dem 23.08.2021 bundesweit, für alle Personen über 6 Jahren, geltende 3G-Regel ist „in aller Munde“. Wer also geimpft, getestet oder genesen ist, darf fast alles wieder machen, wie vor der ausgerufenen Corona-Pandemie. Ausnahmen dürfen die Länder bisher einzelnen Städten/Landkreisen nur dann gewähren, wenn die jeweilige Inzidenz konstant unter 35 Neuinfektionen/100.000 Einwohnern liegt.  Doch mit wieder steigenden Infektionszahlen könnte aus den bisherigen 3G-Regeln in vielen Bereichen eine 2G-Regel werden. Hessen macht es bereits vor und überlässt es dem Einzelhandel selbst, ob 2G oder 3G gelten soll. Für NRW stellte das Gesundheitsministerium aber bisher klar, dass eine Abstufung auf 2G derzeit nicht geplant sei. Man macht aber ebenso klar, dass bei weiter steigenden Zahlen erneut darüber diskutiert und entschieden werden müsse.

Insbesondere die Gastronomie sowie die Kultur-/Veranstaltungsbranche dürfen mithin selbst entscheiden, ob sie nur noch Getestete und Geimpfte empfangen. Im Gegenzug können die Veranstalter auf die Durchsetzung von Maskenpflicht und Abstandsregeln verzichten und mehr Teilnehmer zulassen.

Hinsichtlich dieser Entscheidung ist es den jeweiligen Bundesländern überlassen, welche Regeln geltend sollen. Wie schaut es also mit anderen Bundesländern aus? Einige haben die 2G bereits als Option festgelegt , für den Fall, dass die Krankenhäuser zu überlasten drohen.

Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein wollen die 2G Regel zukünftig verpflichtend einführen.

 

 

 

Bereits ab dem 04.01.2022 soll, aufgrund einer Änderung der EU-Chemikalienverordnung "REACH" (Registration, Evaluation, Authorisation and restriction of Chemicals) ein Großteil an Tattoo-Farben (beinahe schätzungsweise ca. 2/3 der derzeit erlaubten Farben) verboten werden. Die neue EU-Regelung soll dem Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt dienen. Die bisher gängigen Farben sollen "gefährliche Stoffe" enthalten, die u.a. Hautallergien und andere, schwerwiegendere Auswirkungen auf die Gesundheit (z.B. genetische Mutationen, Krebs, etc.) haben sollen. So ist ab Januar 2022 nicht nur der Verkauf, sondern auch die Benutzung der bisherigen Farben verboten. Restbestände dürfen somit nicht mehr aufgebraucht werden.

Genau 1 Jahr später, mithin am 04.01.2023, sollen zudem weitere Verbote folgen. Denn dann sollen die Pigmente Blau und Grün faktisch ganz verboten werden.

Die Bundesregierung hat mit Wirkung ab dem 01.08.2021 neue Bestimmungen festgelegt, um Reisenden eine bessere Übersicht zu verschaffen. Die Bundesregierung hat dabei unterschieden zwischen der Einreise aus einem Land, welches kein Risikogebiet ist, einem Risikogebiet und einem Virusvariantengebiet. Ferner findet eine Unterscheidung statt zwischen Geimpften/Genesenen, nicht geimpften Personen und Kindern unter 12 Jahre.

Danach gilt: Bei der Einreise nach Deutschland aus einem Land, welches kein Risikogebiet ist, müssen nur Ungeimpfte einen negativen Corona-Test vorweisen. Digitale Einreiseanmeldung und Quarantäne entfallen für alle der o.g. drei Personen-Gruppen. Bei der Einreise aus einem Hochrisikogebiet müssen Geimpfte/Genese zwar eine digitale Einreiseanmeldung vornehmen, jedoch keinen Test vorweisen oder in Quarantäne. Ungeimpfte Personen müssen sowohl die Einreiseanmeldung vornehmen, als auch einen negativen Test vorweisen. Zudem ist eine Quarantäne von 10 Tagen angesetzt (Verkürzung auf 5 Tage möglich). Kinder unter 12 Jahren müssen ebenfalls die Einreiseanmeldung vornehmen, jedoch keinen negativen Test vorweisen und die Quarantäne ist hier auf lediglich 5 Tage angesetzt.

Bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet müssen alle drei Personen-Gruppen eine Einreiseanmeldung vornehmen. Sowohl geimpfte Personen, als auch ungeimpfte Personen müssen einen negativen Test vorweisen. Die Quarantänezeit ist hier für alle drei Personen-Gruppen auf 14 Tage festgelegt. Die Quarantäne ist für Geimpfte Personen dann zu verkürzen/entbehrlich, wenn deren Impfstoff gegen die jeweilige Virusvariante schützt.

Der 1. Juli ist für Rentner jedes Jahr ein wichtiges Datum, denn dann tritt die jeweilige Rentenerhöhung (des Jahres) in Kraft. Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden negativen Lohnentwicklung 2020 müssten die Renten dieses Mal eigentlich sogar sinken, doch dies wird gesetzlich unterbunden, sodass das für Rentner in den alten Bundesländern bedeutet, dass sich an ihrer Rentenzahlung nichts ändern wird und in den neuen Bundesländern steigen die Bezüge um 0,72 Prozent.

Ferner greift EU-weit ein neues Gesetz, das es Herstellern ab sofort verbietet, bestimmte Plastikwaren zu produzieren/herzustellen. Dadurch stehen insgesamt nunmehr zwölf Artikel auf der Verbotsliste, wie z.B. Besteck, Teller, Trinkhalme/Strohalme, kosmetische Wattestäbchen, Lebensmittel- und Getränkebehälter aus Styropor, Rührstäbchen, Schalen, Luftballonstäbe.

Ab dem 1. Juli 2021 tritt zudem die Erhöhung des Mindestlohns auf 9,60€ / Std. in Kraft. Ziel ist es, dass der Mindestlohn Ende 2022 bei 10,45€ liegt und soll bis dahin stetig angepasst werden.

Mit Ende Juni 2021 endete zudem die Homeoffice-Pflicht. Das Angebot des Arbeitgebers ist ab Juli mithin wieder freiwillig und nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben. Nach wie vor muss aber der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass sich die Mitarbeiter im Büro testen können.

Auch die Bundesnotbremse lief Ende Juni 2021 aus. Somit sind nun die Bundesländer wieder für Regelungen/Anordnungen zuständig, mit denen die Ausbreitung des Corona-Virus abgeschwächt werden soll.

Ab Juli 2021 gilt ferner eine neue Pfändungsfreigrenze bei Privatinsolvenzen. Diese stieg zum 1. Juli 2021 auf 1.252,64 € (zuvor 1.178,59 €).

Nicht unerwähnt sollte ebenfalls der Start des digitalen europäischen Corona-Impfnachweises sein.

Fällt im Winter Schnee und/oder bildet sich Eis, so müssen Hausbesitzer gemäß der Anordnungen der jeweiligen Gemeinde die Gehwege vor ihren Grundstücken vom Schnee befreien und dort streuen. Für alle übrigen Straßen, Autobahnen, Haltestellen u.Ä. sind Gemeinden, Städte, Länder oder der Bund zuständig. Doch keiner muss Nachts raus. In den meisten Gemeinden gelten Zeiten zwischen 6 Uhr/7 Uhr in der Früh und 20 Uhr/22 Uhr am Abend, in denen die Wege durchgehend geräumt und gestreut sein müssen, je nach Schneefall. Beginnt es nachts zu schneien genügt es also, morgens zu räumen.

In manchen Bundesländern werden allein bei Nichteinhalten dieser Regeln empfindliche Bußgelder verhängt. Haftbar ist man jedoch immer dann, wenn jemand dort stürzt und sich verletzt.

Wer verhindert ist, muss für Ersatz sorgen. Vermieter können die Räumpflicht auf ihre Mieter übertragen, wenn der Mietvertrag oder die Hausordnung entsprechende Vorschriften enthalten. Dazu sollte ein Aushang gemacht werden, in welchem klar geregelt ist, wer wann dran ist. Beauftragt der Vermieter ein Unternehmen mit dem Winterdienst, so kann er die Ausgaben als Nebenkosten auf den Mieter umlegen.

Grundregel für die Breite des geschobenen Weges ist: es müssen 2 Personen aneinander vorbei gehen können, mithin mindestens 1 Meter. Einige Gemeinden bestehen sogar auf eine Breite von 1,50 m. Der Schnee darf zudem nicht einfach auf die Straße geschoben werden, sondern soll am Rand des Gehwegs oder auf dem Grundstück gehäuft werden.

Insbesondere für Unterhaltsansprüche von Kindern gegenüber ihren getrenntlebenden Eltern sind die jeweiligen Erhöhungen sowohl der Düsseldorfer Tabelle als auch des Kindergeldes relevant. So steigen die Beträge des Mindestunterhaltes ebenso wie das darauf hälftig anzurechnende Kindergeld, sodass sich stets ein veränderter Unterhaltsanspruch ergibt. Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern Richtlinie & Hilfsmittel für die Berechnung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Folgende Änderungen gelten ab dem 01.01.2021:

  1. für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres): 393 EUR (Anhebung um 24 EUR),
  2. für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres):  451 EUR (Anhebung um 27 EUR),
  3. für Kinder der dritten Altersstufe, vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit: 528 EUR (Anhebung um 31 EUR)

Ebenso haben sich die Beträge des Kindergeldes zum 01.01.2021 wie folgt geändert:

  1. für das 1. und 2. Kind: 219 EUR
  2. für das 3. Kind: 225 EUR
  3. für das 4. Kind und weitere Kinder: 235 EUR

Die Beträge sind mithin jeweils um 15,00 EUR zum Vorjahr gestiegen.

Sofern Sie eine laufende Zahlung überprüfen oder eine komplett neue Berechnung durchführen lassen möchten, so kontaktieren Sie uns diesbezüglich gern!

 

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