Empfänger von Hilfeleistungen müssen einen Wohnungswechsel in der Regel selbstorganisiert durchführen und somit die Kosten für einen Umzug möglichst gering halten.
Nur in Ausnahmefällen, wie z.B. für betagte oder behinderte Personen, kommt eine Kostenübernahme für ein Umzugsunternehmen durch den Grundsicherungsträger in Betracht.
Dies entschied das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 06.05.2010 - Az.: B 14 AS 7/09 R.