Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über eine Klage von Schwiegereltern zu entscheiden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes zurückverlangten.
Nach dem Urteil des XII. Zivilsenats ist eine Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Die mit dieser Entscheidung geänderte Rechtsprechung ging noch davon aus, dass Zuwendungen an Schwiegerkinder sogenannte "unbenannte Zuwendungen" sind, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft i.d.R. nicht zurückverlangt werden können, wenn die Ehe scheitert.
Der BGH geht jetzt allerdings davon aus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist. Mit dem Scheitern dieser Ehe entfalle die Geschäftsgrundlage, so dass nunmehr häufiger als nach alter Rechtsprechung solche Schenkungen zurückgefordert werden können.