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Monatlich mindestens 900 € für Jeden, ohne „Wenn und Aber“.  So klingt der Vorschlag einiger Politiker, um auch Geringverdienern in der Rentenzeit gerecht zu werden. Einzige Voraussetzung soll dabei sein, dass der Begünstigte 35 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt hat.  Dabei soll es egal sein, ob jemand Teilzeit oder Vollzeit gearbeitet hat, Kinder erzogen oder Familienmitglieder gepflegt hat.

So sollen auch, anders als bisher, Ersparnisse, Eigentum, Einkünfte aus nicht staatlicher Rentenvorsorge oder die Rente des Partners außer Acht gelassen werden. Dies sehen allerdings nicht alle so, und fordern selbst bei diesem Konzept, dass auch weiterhin eine „Bedürftigkeitsprüfung“ durchgeführt werden soll.

Die Befürworter dieser Grundrente ohne „Bedürfnisprüfung“ führen dafür an, dass es um die Anerkennung der Lebensleistung gehe. Die Gegner dieser Grundrente befürchten eine zu hohe finanzielle Belastung der Staatskassen, da rund 4 Mio. Leute Anspruch auf die Zahlung erheben könnten. Befürworter hingegen argumentieren wiederum, dass es über 4 Mio. Leute gibt, die mehr als 35 Jahre gearbeitet und eingezahlt haben und dennoch im Rentenalter unter 900€ ausgezahlt bekommen.

Teilen Sie uns gern ihre Meinung zu diesem derzeit heiß diskutierten Thema mit.

Für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden greift eine Sonderfallregelung, die sog. Vertrauensschutzregelungen.

Diese bewirkt, dass Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund Berufsunfähigkeit wegen gesundheitlichen Einschränkungen allein in Ihrem zuvor ausgeübten Beruf bekommen können. Die Rente erhalten Versicherte, die zwar ihren bisherigen Beruf nicht mehr oder nur noch weniger als 6 Stunden täglich verrichten können, einen anderen Beruf aber noch mit mindestens 6 Stunden täglich ausüben könnten.

Der Rentenversicherungsträger überprüft hier, ob Ihnen eine andere Tätigkeit zumutbar ist. Diese muss jedoch mehrere Kriterien erfüllen. Sie muss Ihren Fähigkeiten und  Ihrem Leistungsvermögen entsprechen und mit Blick auf Ihre Ausbildung, Ihrem beruflichen Werdegang und Ihrer erlangten sozialen Stellung zumutbar sein. Auf dem Arbeitsmarkt müssten zudem genügend solcher Arbeitsplätze bereitstehen. Es ist aber nicht erforderlich, dass diese Arbeitsplätze auch frei sind und tatsächlich zur Verfügung stehen.

Können Sie nur noch eingeschränkt arbeiten, d.h. wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbarer Zeit zwar mehr als 3 Stunden täglich, nicht aber mehr mindestens  6 Stunden täglich Ihrer Arbeit nachgehen? In diesem Fall kommt die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für Sie in Betracht.

Diese Rente ist halb so hoch wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung.  In Verbindung mit einer Teilzeitbeschäftigung soll sie jedoch Ihren Lebensunterhalt weitestgehend absichern.

Wenn Sie aber zwischen 3 und 6 Stunden täglich erwerbstätig sein könnten und nur deshalb arbeitslos sind, weil ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz nicht vorhanden ist, so können Sie einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben. Sie haben dann wegen des verschlossenen Arbeitsmarktes einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, obwohl Sie aus medizinischer Sicht nur teilweise erwerbsgemindert sind.

Bei der Erwerbsminderungsrente mit einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2017 wird die Zurechnungszeit schrittweise um drei Jahre verlängert. Diese Zurechnungszeit steigert die Rente dadurch, dass zusätzliche Zeiten berücksichtigt werden, für die keine Beiträge gezahlt wurden.Diese Neuregelung ist erst im Juli 2017 vom Bundesrat genehmigt worden und bedeutet für die Erwerbsminderungsrente, die ab dem 01.01.2018 bewilligt wird, eine höhere Rente zu den bisher bewilligten Erwerbsminderungsrenten.

In Zeiten, in denen der wirtschaftliche Druck auf die Unternehmen wächst, kommt es immer häufiger dazu, dass sich innerhalb der Unternehmen auch Mobbing- oder Bossing-Handlungen häufen. Doch was versteht man genau darunter?


Mobbing ist ein weitreichender Begriff, der ganz allgemein die Bedeutung hat, dass Mitarbeiter in einem Unternehmen systematisch schikaniert und seelisch verletzt werden. Typische Mobbinghandlungen sind die Verbreitung falscher Tatsachen, Gewaltandrohung, soziale Isolation von Kollegen ("Schneiden", Hänseln) oder ständige Kritik an der Arbeit. Handelt es sich um Tathandlungen von Angestellten untereinander spricht man von "Mobbing", "Bossing" liegt vor, wenn die Handlungen vom Vorgesetzten ausgehen.

Das Bundesarbeitsgericht definiert Mobbing als systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte (BAG, Urteil vom 15.01.1997, 7 ABR 14/96). Eine weitere Definition definiert Mobbing als fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (Thüringer LAG, Urteil vom 15. Februar 2001, 5 Sa 102/2000).

Mobbing ansich ist keine rechtliche Anspruchsgrundlage. Wer jedoch Mobbing- oder Bossing-Handlungen ausgesetzt ist, hat ggfs. einen Schadensersatz-/Schmerzensgeldanspruch gegen den Arbeitgeber, wenn sich das Mobbing körperlich auswirkt. Zu beachten ist, dass ein solcher Schadensersatzanspruch auch dann gegen den Arbeitgeber besteht, wenn die Mobbinghandlung von einem Angestellten ausgeht, der Arbeitgeber jedoch Kenntnis von der Mobbingsituation hat. Der Arbeitgeber ist in einem solchen Fall nämlich aufgrund seiner arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht verpflichtet, diese ihm bekannten Mobbinghandlungen zu unterbinden.

Gern beraten/vertreten wir Sie im Hinblick auf Ihre Ansprüche wegen Mobbings. Um eine mögliche Schmerzensgeldklage vorzubereiten, ist es immer hilfreich, möglichst umgehend mit dem Einsetzen der Erkenntnis, dass Mobbing vorliegt, ein sog. Mobbingtagebuch zu führen. Dieses ist von der Rechtsprechung als Beweismittel für Mobbingopfer anerkannt, weil andere Beweismittel (insbesondere anderen Arbeitskollegen als Zeugen oder Schriftstücke) in den seltensten Fällen zur Verfügung stehen dürften. Beschreiben Sie in diesem Mobbingtagebuch genau, was passiert ist und geben Sie anhand der Schlüsselziffern nach Leymann Ihre jeweilige Befindlichkeit an!

Hier
können Sie sich den Vordruck eines Mobbingtagebuchs herunterladen. Beginnen Sie direkt damit, Aufzeichnungen zu machen, um eine spätere Rechtsverfolgung zu erleichtern. Vereinbaren Sie im Bedarfsfall bitte umgehend einen Besprechungstermin. Gern können wir Sie näher zu diesem Themenkreis beraten.
 

Hier sind nur einige Fragen, die uns häufig gestellt werden:

  • Sind die Kindererziehungs- bzw. –Berücksichtigungszeiten richtig erfasst?
  • Sind die Schulzeiten / die Berufsausbildungszeiten erfasst?
  • Haben Sie Lücken im Versicherungsverlauf?
  • Sind Verdienstzeiten richtig erfasst?
  • Wird das Einkommen richtig auf die Hinterbliebenenrente / die eigene Rente angerechnet?
  • Ist der Rentenabschlag richtig berechnet?
  • Sind die Wartezeiten richtig beurteilt?
  • Ist die Rente richtig berechnet?
  • Kann man Widerspruch oder Klage gegen auch bereits länger zurückliegende und/oder fehlerhafte Bescheide einlegen?

Durch die Rentenberatung bekommen Sie Antworten auf all Ihre persönlichen Fragen. Wir überprüfen gemeinsam mit Ihnen die Unterlagen, analysieren Ihre Bescheide und geben Ihnen danach einen verständlichen Einblick in Ihr Rentenkonto. Danach werden Sie wissen, welchen Schritt Sie oder wir als nächstes gehen können oder müssen.

Ihre wohlverdiente Rente – wir helfen Ihnen gerne!

Ehrenamtlich engagierte Rentner, die eine Aufwandsentschädigung für ihr ausgeübtes Ehrenamt erhalten, müssen dieses „Einkommen“ nicht als Hinzuverdienst bei der Rentenversicherung angeben. Grundsätzlich gelten für alle, die vor der Regelaltersgrenze eine Rente beziehen, entsprechende Hinzuverdienstgrenzen. Die Rente wird bei Hinzuverdiensten ggf. gekürzt oder fällt sogar komplett weg. Für Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtliche Arbeit galt aber auch schon bisher eine Sonderregelung. Diese wurde nunmehr bis zum 30.09.2020 verlängert.
Das heißt: Wer sich ehrenamtlich engagiert und dafür eine Aufwandsentschädigung bezieht braucht nicht zu befürchten, dass seine Rente gekürzt wird. Das gilt ausnahmslos für alle Ehrenämter. Allerdings darf durch diese Entschädigung kein Verdienstausfall ausgeglichen werden.

Betroffene sollten sich aber durchaus beraten lassen. Wenden Sie sich daher gerne an uns !

 

Sind Sie zufrieden? Dann sagen Sie es weiter!

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