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Familienrecht und Erbrecht

Familienrecht und Erbrecht

Familienrecht

Das Familienrecht ist das Teilgebiet des Zivilrechts, das die Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen regelt. Darüber hinaus regelt es aber auch die außerhalb der Verwandtschaft bestehenden gesetzlichen Vertretungsfunktionen: Vormundschaft, Pflegschaft und rechtliche Betreuung. Es lässt sich außerdem u.a. in folgende Unterbereiche gliedern:

Scheidungsrecht

Den Begriff Scheidungsrecht gibt es im juristischen Sinne nicht; er hat sich aber in der Umgangssprache herausgebildet und umfasst einen Teil des Familienrechts. Er umfasst alles, was mit der Scheidung von Ehen in Zusammenhang steht, wie zum Beispiel Zugewinn, Hausrat, Unterhalt als auch die Fragen des Sorge- und Umgangsrechts mit Kindern.

Zugewinn

Unter dem Zugewinn ist der Ausgleichsanspruch zu verstehen, der dem einen Ehepartner gegenüber dem anderen zusteht. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs ergibt sich aus der Differenz der Vermögenswerte, die die Ehepartner jeweils für sich, im Laufe der Ehezeit angesammelt haben. Die Berechnung ist im Einzelnen kompliziert, bedarf einer genauen Analyse der Vermögenswerte. Eine Beratung ist unabdingbar.

Sorgerecht

Das Sorgerecht umfasst Fragen des Aufenthaltsbestimmung, der Religionserziehung, der Gesundheitsfürsorge u.ä. Die Ehepartner üben das Sorgerecht über die Kinder auch nach der Scheidung gemeinsam aus. Allerdings besteht unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, das alleinige Sorgerecht über die Kinder zu erhalten. Davon unabhängig ist das Umgangsrecht mit den Kindern zu beurteilen. Dieses besteht neben dem alleinigen Sorgerecht grundsätzlich weiterhin.

Umgangsrecht

Die Frage des Umgangs mit den Kindern sollten die Eltern am besten unter sich klären. Hierbei sollte vor allem das Jugendamt als Vermittler zu Rate gezogen werden.
Nur unter bestimmten Umständen kann einem Elternteil das Umgangsrecht entzogen werden. Im Falle einer gerichtlichen Klärung ist das Jugendamt diejenige Behörde, die der Richter als ersten Richtungsgeber einer Entscheidung zu Rate zieht.

 

 

 

 

 

 



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