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Allgemeines Zivilrecht

Allgemeines Zivilrecht

Das Zivilrecht regelt sämtliche Rechtsbeziehungen von natürlichen und/oder juristischen Personen untereinander.

Darunter fällt zum einen schwerpunktmäßig das allgemeine Vertragsrecht sowie die besonderen Schuldverhältnisse wie Kauf, Miete, Darlehen, Dienst- und Werkvertrag.

Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung gibt es z.B. kein „allgemeines Rücktrittsrecht“ von einem bereits abgeschlossen Vertrag. Es gilt der Grundsatz „Pacta sunt servanda“, d.h. dass abgeschlossene Verträge grundsätzlich auch Bestand haben. Im Einzelfall kann es jedoch durchaus Möglichkeit geben, sich von einem bestehenden Vertrag zu lösen – z.B. durch Anfechtung, Widerruf oder Rücktritt.

Auch wenn Sie an einem Vertrag grundsätzlich festhalten wollen, jedoch mit der Durchführung durch den Vertragspartner nicht einverstanden sind (sog. Schlechtleistung), gibt es Möglichkeiten, den Vertragspartner zur Erbringung seiner vertraglich geschuldeten Leistung anzuhalten oder aber durch die Schlechtleistung evtl. entstandene Schäden durch diesen ausgeglichen zu bekommen (sog. Gewährleistungsrecht).

Zur weiteren Tätigkeit im Rahmen des allgemeinen Zivilrechts gehört die Inkassotätigkeit, d.h. die Eintreibung von Forderungen, die aus vertraglichen Verhältnissen resultieren. Haben Sie also z.B. für einen anderen eine vertraglich vereinbarte Leistung erbracht (z.B. im Rahmen eines abgeschlossenen Kaufvertrages einem anderen eine Kaufsache übereignet), weigert sich dieser aber, die geschuldete Zahlung vorzunehmen, können Ihre Zahlungsansprüche – notfalls auch gerichtlich – durchgesetzt werden.

Über das Vertragsrecht hinaus regelt das Zivilrecht u.a. auch das Bestehen von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aus sog. unerlaubter Handlung (z.B. durch eine Körperverletzung). Begeht jemand eine solche unerlaubte Handlung, können Ihre Ansprüche zivilrechtlich und –gerichtlich durchgesetzt werden.














 



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