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Baurecht von A-ZA- AußenbereichFlächen, die weder in einem Bebauungsplangebiet noch im unbeplanten Innenbereich liegen, werden als „Außenbereich“ bezeichnet. Der Bundesgesetzgeber hat in § 35 BauGB geregelt, dass der Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden soll. Der Grund hierfür: der Naturhaushalt soll geschont und das Landschaftsbild zum Zwecke der Erholung für alle Bürger erhalten werden. Dennoch ist in bestimmten Fällen eine Bebauung möglich. § 35 BauGB unterscheidet daher in privilegierte Vorhaben, teilprivilegierte Vorhaben und sonstige Vorhaben. - Baunutzungsverordnung (BauNVO) Diese ergänzt das Baugesetzbuch und enthält Regelungen für die planerische Festlegung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung. Danach gibt es im Flächennutzungsplan folgende Bauflächen:
BBauordnung (s. Landesbauordnungen)- BebauungsplanIn einem Bebauungsplan, § 30 BauGB, wird detailliert geregelt, wie die in diesem Baugebiet liegenden Flächen genutzt werden dürfen. Ein sog. „qualifizierter Bebauungsplan“ enthält mindestens Festsetzungen
- Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan umfasst das gesamte Gemeindegebiet und ordnet den voraussehbaren Flächenbedarf für die einzelnen Nutzungen, wie z.B. Wohnen, Gewerbe, Landwirtschaft, Gemeinbedarf, Verkehr, usw.. Er soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Allgemeinwohl entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern. Der Flächennutzungsplan ist dabei den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Für den einzelnen Grundstückseigentümer werden hier noch keine rechtsverbindlichen Festsetzungen getroffen, ebenso besteht für Privatpersonen kein Anspruch auf Umsetzung des Flächennutzungsplans in Bebauungspläne. Der Flächennutzungsplan hat eine selbstbindende Wirkung für die Gemeinde, sowie für die Träger öffentlicher Belange, soweit diese bei der Planaufstellung beteiligt waren. - Innenbereich In vielen Städten und Gemeinden gibt es Gebiete, die z. B. aufgrund der historischen Stadtentwicklung zu großen Teilen bebaut sind, für die aber noch nie ein Bebauungsplan aufgestellt wurde. Derartige Flächen werden als sog. "unbeplanter Innenbereich" (§ 34 BauGB) bezeichnet. Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass diese Gebiete durch die vorhandene Bebauung geprägt sind, muss sich ein Vorhaben in einem solchen Gebiet an die bestehenden Strukturen anpassen. Das bedeutet, das Bauvorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben und schließlich darf das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. - Landesbauordnungen Die Landesbauordnungen der Bundesländer enthalten bauordnungsrechtliche Regelungen, die bei jedem Bauvorhaben beachtet werden müssen. Die Anforderungen beziehen sich sowohl auf das Grundstück als auch auf seine Bebauung, z.B. die Einhaltung von Abständen, die äußere Gestaltung, die Standsicherheit, den Schutz gegen Erschütterungen, Feuchtigkeit und Korrosion, den Schall-, Brand- und Wärmeschutz, die Verkehrssicherheit, die Belichtung und Beheizung u.v.m.. Die Landesbauordnungen werden ergänzt durch die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen und eingeführten technischen Baubestimmungen, ferner z.B. durch die Feuerungsverordnung, die Garagenverordnung, Stellplatzverordnung pp.. - privilegierte Vorhaben -- Privilegierte Vorhaben im Außenbereich
-- Teilprivilegierte Vorhaben im Außenbereich In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber durch § 35 Abs. 4 BauGB ausdrücklich eine Reihe von Vorhaben begünstigt – Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die bestehenden Gebäude und Nutzungen genehmigt wurden. Zu diesen sogenannten "teilprivilegierten Vorhaben" zählen:
-- Sonstige Vorhaben im Außenbereich:Vorhaben, die nicht unter die in § 35 Abs. 1 BauGB aufgeführte Privilegierung fallen, sind im Außenbereich grundsätzlich unzulässig. Diese nichtprivilegierten Bauvorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) können nur im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Diese öffentlichen Belange sind beispielhaft in § 35 Abs. 3 BauGB geregelt. Ein Vorhaben beeinträchtigt z. B. dann öffentliche Belange, wenn
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Aktuelle InformationenUnberechtigte Forderungen diverser InternetanbieterZahlreiche Webdienste schicken/schickten ahnungslosen Internetusern gegenwärtig und in der Vergangenheit Rechnungen bezüglich vermeintlich geleisteter Dienste (auf Grund vermeintlich abgeschlossener Verträge, die jeglicher Grundlage entbehren). Weiterlesen...Unterbliebene Zahlung der Prozesskosten eines früheren Räumungsstreits kein KündigungsgrundDer Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Vermieter einen Wohnraummietvertrag nicht deshalb kündigen kann, weil der Mieter die Prozesskosten eines früheren, auf Zahlungsverzug gestützten Räumungsprozesses nicht begleicht (BGH, Urteil vom 14.07.2010, VIII ZR 267/09). Weiterlesen...Winterreifenpflicht verfassungswidrigDas OLG Oldenburg hat in einer aktuellen Entscheidung (2SsRs 220/09) die Winterreifenpflicht für Autofahrer, die letztes Jahr eingeführt wurde, für verfassungswidrig erklärt. Weiterlesen...Doppelte Mietzahlung des Sozialamts bei wichtigem GrundSozialhilfeempfänger können in Ausnahmefällen den Ersatz doppelter Mietaufwendungen verlangen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen gezwungen sind, aus ihrer bisherigen Wohnung auszuziehen und die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist deswegen nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden können. Weiterlesen...Vermieter bei "kalter Räumung" schadenersatzpflichtigNimmt der Vermieter nach einem gerichtlichen Räumungsverfahren die Wohnung des Mieters in Besitz, obwohl dies nicht durch eine gerichtliche Entscheidung gedeckt ist (sog. "kalte Räumung"), begeht er eine unerlaubte Selbsthilfe, selbst wenn er den tatsächlichen Aufenthaltsort des Mieters nicht kennt. Weiterlesen...Samstag zählt bei Fälligkeit der Mietzahlung nicht als WerktagDer Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt entschieden, dass bei der Frist zur Zahlung der Miete bis zum dritten Werktag eines jeden Monats der Sonnabend nicht mitzählt (Urteil vom 13.07.2010, Az. VIII ZR 129/09). Weiterlesen... |
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