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Unterbliebene Zahlung der Prozesskosten eines früheren Räumungsstreits kein Kündigungsgrund

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Vermieter einen Wohnraummietvertrag nicht deshalb kündigen kann, weil der Mieter die Prozesskosten eines früheren, auf Zahlungsverzug gestützten Räumungsprozesses nicht begleicht (BGH, Urteil vom 14.07.2010, VIII ZR 267/09).

 

Voraussetzung einer (weiteren ) Kündigung des Vertrags ist also das Vorliegen eines neuen Zahlungsverzugs nach Abschluss des Räumungsverfahrens aus dem Mietverhältnis ansich (also rückständiger Mietzins) oder ein anderer der in den gesetzlichen Vorschriften geregelten Kündigungsgründe. Es reicht nicht aus, wenn die dem Mieter auferlegten Prozesskosten aus einem vormaligen Rechtsstreit nicht gezahlt worden sind.

 

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