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Schriftliche Vereinbarung im Mietvertrag bleibt wirksam

Auch wenn der Vermieter über 20 Jahre lang nicht über Betriebskosten abrechnet, kann der Mieter ohne Weiteres nicht darauf vertrauen, künftig keine Betriebskostenabrechnung zu erhalten. Der Bundesgerichtshof stellte sich in einem Urteil vom 13.02.2008 (Az.: VIII ZR 14/06) auf die Seite des Vermieters. Die Nebenkosten des Vorjahres in Höhe von knapp 950,00 Euro, deren Höhe nicht bestritten wurde, mussten vom Mieter bezahlt werden. Die ursprüngliche, im Mietvertrag schriftlich fixierte Vereinbarung, wonach monatlich Betriebskostenvorauszahlungen vom Mieter zu bezahlen seien, gelte fort. Bei dem langjährigen Unterlassen der Betriebskostenabrechnung fehle es aus der Sicht des Mieters an einer auf Vertragsänderung gerichteten Willensbetätigung des damaligen Vermieters. Zwar sei es grundsätzlich möglich, dass eine Vertragsänderung stillschweigend zu Stande komme, doch dazu bedürfe es noch zusätzlich eines bestimmten Verhaltens einer Vertragspartei, aus der man diese Willensänderung ablesen könne.

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